Reklamation einer mangelhaften Ware (Mängelrüge) – Vorlage
Beschreiben Sie Ware und Mangel und wählen Sie Reparatur oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistung gilt zwei Jahre ab Übergabe.
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Wie geht es weiter?
Reklamation einer mangelhaften Ware (Mängelrüge) – was Sie wissen sollten
Ist eine gekaufte Ware mangelhaft, haben Sie gegen den Verkäufer gesetzliche Gewährleistungsrechte. Der Anspruch richtet sich gegen den Händler, nicht gegen den Hersteller – eine Herstellergarantie ist eine freiwillige Zusatzleistung.
Ihre Rechte bei Mängeln
- Nacherfüllung zuerst: Sie können wählen, ob der Mangel repariert oder die Ware ersetzt wird (§ 439 BGB). Die Kosten trägt der Verkäufer.
- Danach: Scheitert die Nacherfüllung oder lässt der Verkäufer die Frist verstreichen, können Sie vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Schadensersatz verlangen.
- Zwei Jahre: Gewährleistungsansprüche verjähren bei neuer Ware zwei Jahre nach Übergabe.
- Beweislast: Zeigt sich der Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird bei einem Kauf von Verbrauchern beim Händler vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB).
Tipps
Schicken Sie die Reklamation schriftlich und bewahren Sie den Nachweis auf. Fügen Sie Rechnung und Fotos des Mangels bei. Hat der Händler nicht reagiert, helfen Verbraucherzentralen und Schlichtungsstellen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Gewährleistung?
Bei neuer Ware zwei Jahre ab Übergabe. Bei gebrauchter Ware kann der Händler gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr verkürzen.
Muss ich den Kassenbon haben?
Sie müssen den Kauf nachweisen – ein Kontoauszug oder die Bestellbestätigung reicht ebenfalls.
Kann der Händler mich an den Hersteller verweisen?
Nein. Gewährleistungsansprüche bestehen gegenüber dem Verkäufer.
Die Vorlage dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie entspricht dem Rechtsstand vom Oktober 2026. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und lassen Sie sich in besonderen Fällen anwaltlich beraten.