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Wohnungsgeberbestätigung – Vorlage

Der Vermieter (Wohnungsgeber) füllt die Bestätigung aus und unterschreibt sie. Die Mieter legen sie bei der Anmeldung vor.

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Wohnungsgeberbestätigung – was Sie wissen sollten

Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden (§ 17 BMG). Dafür braucht man eine Bestätigung des Wohnungsgebers – in der Regel des Vermieters oder der Hausverwaltung (§ 19 BMG). Bei Untermiete ist der Hauptmieter Wohnungsgeber.

Was die Bestätigung enthalten muss

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Einzug oder Auszug mit Datum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen aller meldepflichtigen Personen
  • Name und Anschrift des Eigentümers, falls dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist

Pflichten und Bußgelder

Der Wohnungsgeber muss die Bestätigung innerhalb der Meldefrist ausstellen. Eine Scheinanmeldung – eine Adresse zur Verfügung stellen, ohne dass jemand tatsächlich einzieht – ist verboten und kann mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet werden. Viele Meldebehörden nehmen die Bestätigung auch elektronisch entgegen.

Bei Auszug

Eine Abmeldung ist nur nötig, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben. Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, genügt die Anmeldung am neuen Wohnort.

Häufige Fragen

Wer stellt die Wohnungsgeberbestätigung aus?

Der Vermieter oder eine von ihm beauftragte Person, z. B. die Hausverwaltung. Bei Untermiete der Hauptmieter.

Wie schnell muss ich mich anmelden?

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug.

Reicht der Mietvertrag statt der Bestätigung?

Nein. Der Mietvertrag ersetzt die Wohnungsgeberbestätigung nicht.

Die Vorlage dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Sie entspricht dem Rechtsstand vom Oktober 2026. Prüfen Sie vor der Unterschrift, ob der Inhalt zu Ihrer Situation passt, und lassen Sie sich in besonderen Fällen anwaltlich beraten.

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